Die Überbrückungshilfen wurden erneut verlängert und deutlich vereinfacht, um den Corona-bedingten Umsatzausfällen entgegenzuwirken.
Erstmalig werden auch Digitalisierungsinvestitionen besonders berücksichtigt.
Was bedeutet das?
- Investitionen in Bereich der Digitalisierung (z.B. der Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Shopping-Plattformen, Anschaffungskosten von IT-Hardware etc.) sind einmalig bis zu 20.000 Euro erstattungsfähig.
- Grundsätzlich sind Kosten auch rückwirkend, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattungsfähig.
- Antragsberechtigt sind: Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler*innen im Haupterwerb mit Jahresumsatz bis 750 Mio. EUR (unabhängig der Beschäftigten-Anzahl) aus allen Branchen.
- Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mind. 30 % in jedem Monat des Förderzeitraums Nov. 2020 – Juni 2021, für den der Zuschuss beantragt wird.
- Die Förderhöhe kann bis zu 90% der förderfähigen Kosten betragen.
- Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden an die Bewilligungsstellen im Land Bremen (BAB in Bremen und BIS in Bremerhaven).
- Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
- Weitere Informationen zu Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
Bei allen Fragen zu förderfähigen Digitalisierungsmaßnahmen in den Bereichen Einzelhandel und Gastgewerbe und dazu, wie Sie als Unternehmer*in Digitalisierung zur Entwicklung Ihres Unternehmens nutzen können, stehen Ihnen die Digital-Lotsen Bremen natürlich weiterhin zur Verfügung.
Mail: digital-lotsen@wfb-bremen.de
Quelle: BMWi | Bild: Adobe Stock / Feodora